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Foto: Matthias Friel
Das kircheneigene Vermögensrecht der katholischen Kirche ist ein Mehrebenenrecht, welches universalkirchenrechtliche Vorgaben mit ortskirchlichen, diözesanrechtlichen Besonderheiten in Konkordanz bringt und in einem Wechselseitigkeitsverhältnis steht. Die materiellen vermögensrechtlichen Vorgaben korrespondieren mit formal- bzw. organisationsrechtlichen Aspekten. Hierbei sind die nicht unbeträchtliche Zahl ebenso unterschiedlicher wie vielfältiger Vermögensträger zu beachten; diese reichen vom „Bischöflichen Stuhl“ über Stiftungsphänomene, die ihren Ursprung in dem alten Benefizialwesen besitzen, bis hin zu „kirchlichen Vereinen“. Die kircheneigenen Rechtsvorgaben sind mit der jeweils weltlichen Rechtsordnung und der damit verbundenen staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu kontextualisieren, was die Besonderheiten kircheneigener Vermögensaufsicht (z.B. nach dem Landesstiftungsrecht) ebenso einschließt wie die Rechtswirkungen von speziellen kirchlichen Genehmigungsvorbehalten im weltlichen Rechtsverkehr.
ab 4. FS
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